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Neu Dokument-ID: 789532

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.6.8 Gemeinschaftspatente und -marken

Gem Art 12 EuInsVO kann ein Gemeinschaftspatent, eine Gemeinschaftsmarke oder jedes andere durch Gemeinschaftsvorschriften begründete ähnliche Recht nur in ein Hauptinsolvenzverfahren einbezogen werden. Die von Art 12 EuInsVO geschützten „ähnlichen Rechte“ sind der gemeinschaftliche Sortenschutz und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. • [Fußnote: Maderbacher in Konecny, Insolvenzgesetze Art 12 EuInsVO Rz 4.] 

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