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Neu Dokument-ID: 638205

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.10.1 Anfechtung von Wechselzahlungen

§ 33 Abs 1 IO bestimmt, dass Wechselzahlungen des Schuldners aufgrund der §§ 30 Z 2 und 3, und 31 Abs 1 IO nicht zurückgefordert werden können, wenn nach dem Wechselrecht der Empfänger bei Verlust des Wechselanspruchs gegen andere Wechselschuldner zur Annahme der Zahlung verpflichtet war. Gemäß Abs 2 kann der Anfechtungsberechtigte die Erstattung der gezahlten Wechselsumme vom letzten Rückgriffsverpflichteten oder, wenn dieser den Wechsel für Rechnung eines Dritten begeben hatte, von dem Dritten verlangen, wenn dem letzten Rückgriffsverpflichteten oder dem Dritten zur Zeit, als er den Wechsel begab oder begeben ließ, die Begünstigungsabsicht, die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste.

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