3.1.3 Mitwirkungspflicht des Verpflichteten
Um die Durchführung des Exekutionsverfahrens zu erleichtern oder gar erst möglich zu machen, soll eine Mitwirkungspflicht des Verpflichteten bei der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft und der Forderungsexekution verallgemeinert werden. Es soll eine Mitwirkungspflicht des Verpflichteten etwa durch Entsperren von Geräten oder Herausgabe von Zugangscodes durch jene Zwangsmittel, die auch bei der Exekution zur Erwirkung oder Unterlassung zur Anwendung kommen, und bei beharrlicher Verweigerung durch Haftstrafen erzwungen werden können.