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Dokument-ID: 867316
3.3.2 Erweiterung des Anwendungsbereichs
Im Gegensatz zur EuInsVO sollen von der EuInsVO 2015 gemäß deren Erwägungsgrund 10 auch Insolvenzverfahren erfasst sein, in denen zwar kein Insolvenzverwalter bestellt wird, die aber unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts geführt werden. In Österreich ist davon beispielsweise das Schuldenregulierungsverfahren betroffen, in dem dem Schuldner idR die Eigenverwaltung zusteht.