6.13.4 Umwandlung Befriedigungs- in Sicherstellungsexekution
Wenn ein Exekutionstitel seine Eignung als Titel für eine Befriedigungsexekution verliert, jedoch seine Eignung als Grundlage einer Sicherungsexekution nach § 371 EO behält, dann kann die zunächst richtig als Exekution zur Befriedigung bewilligte Exekution in eine solche zur Sicherstellung umgewandelt und bei der Fahrnisexekution nach § 374 Abs 1 EO auf die Pfändung, allenfalls Verwahrung der Gegenstände des beweglichen Vermögens beschränkt werden. In einem solchen Fall darf die Exekution daher aufgrund eines Antrags des Verpflichteten nicht ohne Weiteres nach § 39 Abs 1 Z 1 EO eingestellt werden; das Gericht muss dem betreibenden Gläubiger vielmehr Gelegenheit geben, sich zu seinem solchen Einstellungsantrag des Verpflichteten binnen einer zu erteilenden Frist zu äußern. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0001148.]