3.3.7 Prozesssperre bei Parteihäufung
Bei Parteihäufung ist zu unterscheiden: Liegt eine formelle oder eine materielle Streitgenossenschaft vor, wird nur das Verfahren gegenüber dem Schuldner unterbrochen. • [Fußnote: Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 7 KO Rz 6.] Bei einer einheitlichen Streitpartei bewirkt die Insolvenz eines Mitglieds eine Gesamtunterbrechung. • [Fußnote: Fucik in Rechberger/Klicka, 5. Auflage, § 14 ZPO Rz 6.] Bei einer gesetzlichen Streitgenossenschaft findet die Gesamtunterbrechung nur dann statt, wenn diese Streitgenossenschaft als einheitliche Streitpartei ausgestaltet ist; andernfalls wird nur gegenüber dem Schuldner unterbrochen. Nach hA wird dann, wenn über das Vermögen des Halters ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, das Verfahren auch gegenüber dem Versicherer unterbrochen. • [Fußnote: OGH 29.11.2011, 2 Ob 15/11m.]