1.11.3 Obligatorische Bekanntmachung
Jeder Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Schuldner eine Niederlassung besitzt, kann gem Art 21 Abs 2 EuInsVO die obligatorische Bekanntmachung der Eröffnung des Hauptverfahrens vorsehen. In diesem Fall hat der Verwalter oder jede andere hierzu befugte Stelle des Mitgliedstaates, in dem ein Hauptverfahren eröffnet wurde, die für diese Bekanntmachung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Aber auch wenn eine solche obligatorische Bekanntmachung vorgesehen ist, so darf diese nicht zur Voraussetzung für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung selbst gemacht werden; diese hat weiterhin automatisch zu erfolgen.