4.6.1 Beantragung und Bewilligung der Zwangsversteigerung
Gegenstand und Ziel der Zwangsversteigerung
Zugunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann gem § 133 Abs 1 EO auf Antrag des Gläubigers die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Liegenschaftsanteils, eines Superädifikats oder eines Baurechts bewilligt werden. Ziel der Zwangsversteigerung ist die Verwertung des Exekutionsobjekts mit dem Zweck, die Gläubiger aus dem durch die Verwertung erzielten Erlös zu befriedigen. Es kann jeder Gläubiger, dem eine vollstreckbare Forderung gegen den Verpflichteten zusteht, die Zwangsversteigerung beantragen. Es ist daher keine Voraussetzung, dass der betreibende Gläubiger bereits über ein auf der Liegenschaft einverleibtes Pfandrecht verfügt.