8.5 Kostendeckung
§ 202 Abs 1 IO bestimmt als weitere Voraussetzung für die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens, dass die Kosten des Abschöpfungsverfahrens voraussichtlich gedeckt sein müssen. Das Insolvenzgericht hat die Kostendeckung von Amts wegen zu prüfen. Dabei ist auf die monatliche Entlohnung des Treuhänders in der Höhe von EUR 10,– zuzüglich Umsatzsteuer abzustellen. Es müssen auch voraussichtliche Änderungen der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners berücksichtigt werden. Es erfolgt dabei aber nur eine einmalige Prüfung und keine fortlaufende Kostenkontrolle.