5.10.4 Exekutionstitel
Ein Exekutionstitel, der nach § 354 EO zu vollstrecken ist, muss nach seinem Wortlaut und Sinn dem Verpflichteten ein aktives Tun auferlegen, das nur von diesem persönlich vorgenommen werden kann und ausschließlich von seinem Willen abhängt. Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung müssen ausreichend bestimmt sein. Es müssen aber nicht alle Umstände im Detail beschrieben sein. • [Fußnote: ExS 2011/09.] Es ist kein übertriebener Formalismus zu betreiben. • [Fußnote: OGH 14.12.2009, 3 Ob 227/09t.]