10.7 Sicherung von Ansprüchen bei aufrechtem Arbeitsverhältnis über das Insolvenzverfahren hinaus
Mit § 3a Abs 2 Z 5, Abs 4 IESG hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass nach der Berichtstagsatzung oder, findet eine solche nicht statt, nach Ablauf des Zeitraums nach Abs 5 oder Abs 6 entstehende Ansprüche nicht mehr gesichert sind, wenn ein Arbeitsverhältnis erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und dem Wiedererlangen der freien Verfügung des Schuldners über sein restliches Vermögen aufgelöst wird, auch wenn sie teilweise noch als unbeglichene Masseforderungen in die Zeit der Insolvenz zurückreichen, aber noch nicht fällig waren. Alle gesicherten Ansprüche iSd § 1 Abs 1 IESG, die innerhalb der Frist des § 3a Abs 2 und 3b IESG entstanden sind, müssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb der Sechsmonatsfrist ab dem Ereignis nach § 1 Abs 1 IESG geltend gemacht werden.