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Dokument-ID: 766164
4.7.7 Ansprüche auf Verwertung einer unbeweglichen Sache
Ist ein Anspruch des Verpflichteten auf Leistung einer unbeweglichen Sache gerichtet, so muss diese gem § 328 Abs 1 EO nach Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs vom Drittschuldner einem auf Antrag des betreibenden Gläubigers zu bestellenden Verwalter übergeben werden. Ist die Sache nicht im Sprengel des Exekutionsgerichts gelegen, so ist der Verwalter auf Ersuchen des Exekutionsgerichts vom Bezirksgericht zu ernennen, in dessen Sprengel sich die Sache befindet.