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Dokument-ID: 241698
1.2 Anwendungsbereich
Die EuInsVO ist auf
- Gesamtverfahren,
- die die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und
- den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie
- die Bestellung eines Insolvenzverwalters zur Folge haben, anwendbar,
- wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einem Mitgliedstaat der EU liegt (mit Ausnahme von Dänemark).