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Neu Dokument-ID: 241698

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2 Anwendungsbereich

Die EuInsVO ist auf

  • Gesamtverfahren,
  • die die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und
  • den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie
  • die Bestellung eines Insolvenzverwalters zur Folge haben, anwendbar,
  • wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einem Mitgliedstaat der EU liegt (mit Ausnahme von Dänemark).

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