5.5.3 Vom Räumungsvollzug erfasste Personen
Nach stRsp umfasst der Räumungsvollzug alle Personen, die Rechte an dem zu räumenden Bestandgegenstand lediglich vom Verpflichteten ableiten. Gleiches gilt für andere Räumungsverpflichtungen. Nur solche Personen fallen nicht unter § 568 ZPO, die selbstständige Rechte aufgrund eines zwischen ihnen und der betreibenden Partei bestehenden direkten Rechtsverhältnisses haben. Aber auch ihnen steht nur die Möglichkeit offen, dem Räumungsvollzug mit einer Widerspruchsklage nach § 37 EO zu begegnen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0000907.]