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Dokument-ID: 1186371
5.13.4 Wirkung angedrohter Strafe
Das Exekutionsgericht ist grundsätzlich an die rechtskräftige Androhung einer bestimmten Beugestrafe gebunden, soweit die Strafe im gesetzlich vorgegebenen Rahmen bleibt. • [Fußnote: OGH 11.5.2011, 3 Ob 48/11x.]