Neu
Dokument-ID: 570587
5.9.2 Inhalt und Form der Rechnungslegung
Die Rechnungslegung muss ein vollständiges Bild der gesamten Geschäftsführung des Verwalters gewährleisten. Auf Basis der Rechnungslegung prüft das Insolvenzgericht die Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltertätigkeit.