Neu
Dokument-ID: 753869
4.5 Immobiliarexekution – Zwangsverwaltung
Anwendbarkeit der Zwangsverwaltung
Die Zwangsverwaltung kann gem § 97 Abs 1 EO nur zugunsten einer vollstreckbaren Geldforderung und nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers hinsichtlich einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts des Verpflichteten bewilligt werden.