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Neu Dokument-ID: 766160

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.7.5 Verpflichtung des Drittschuldners zur Herausgabe

Wenn ein Anspruch auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen körperlichen Sachen zur Einziehung überwiesen wurde, so hat der Drittschuldner gem § 327 Abs 1 EO nach Fälligkeit des Anspruchs die Sache dem ihm vom Gericht bezeichneten Vollstreckungsorgan herauszugeben. Soll die Sache nicht im Sprengel des Exekutionsgerichts geleistet werden, so ist das Vollstreckungsorgan auf Ersuchen des Exekutionsgerichts von dem Bezirksgericht zu bestimmen, in dessen Sprengel die Sache herausgegeben oder geleistet werden muss.

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