5.11.2 Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans
Gem § 114b Abs 1 IO hat der Insolvenzverwalter in der Berichtstagsatzung unter anderem zu berichten, ob ein Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird. Wenn bereits ein konkreter Sanierungsplanantrag vorliegt, so muss der Masseverwalter diesen nur auf seine Angemessenheit und Erfüllbarkeit prüfen. Ein gemeinsames Interesse der Insolvenzgläubiger am Abschluss eines Sanierungsplans liegt dann vor, wenn die Sanierungsplanquote höher als die im Konkursverfahren ohne Sanierungsplan erzielbare Quote ist. Als Vergleich ist die Liquidationsquote heranzuziehen. • [Fußnote: ÖBA 1991/289.]