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Dokument-ID: 532049
3.2 Parteien des Exekutionsverfahrens und deren Vertretung
Betreibender Gläubiger/verpflichtete Partei
Im Exekutionsverfahren werden die Parteien als betreibender Gläubiger bzw betreibende Partei und verpflichtete Partei oder Verpflichteter bezeichnet. Betreibende Partei ist dabei jene Person, die die Bewilligung der Exekution beantragt hat. Verpflichtete Partei ist derjenige, der im Exekutionsantrag als Gegner bezeichnet wird.