12.7.7 Anfechtung exekutiver Pfandrechte
Die zwangsweise Geldabnahme iSd § 261 EO oder die aus Anlass einer Pfändung geleistete Zahlung des Verpflichteten ist nicht nach § 30 Abs 1 Z 1 IO anfechtbar. Der bloße Erwerb eines exekutiven Pfandrechts oder Befriedigungsrechts zur Hereinbringung einer Geldforderung ist eine inkongruente Deckung iSd § 30 Abs 1 Z 1 IO. Die Zuweisung aufgrund eines Verteilungsbeschlusses ist der Zahlung des Verpflichteten gleichzuhalten. Sie ist dann nicht nach § 30 Abs 1 Z 1 IO anfechtbar, wenn der Verteilungsbeschluss vor Eintritt der Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gefasst und in der Folge rechtskräftig wurde; in diesem Fall gilt die Zahlung aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Verteilungsbeschlusses als mit der Fassung des Verteilungsbeschlusses geleistet. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0003845.]