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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.5 Das Verfahren

Das Einstellungsverfahren ist in § 39 Abs 2 EO, § 45 Abs 3 EO und § 55 EO geregelt. Die Entscheidung trifft das Erstgericht, eine Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht möglich, solange eine Einstellung zulässig ist. Ausnahmen sind die Einstellung nach Z 6 und Z 7. Bei einer Einstellung nach Z 6 ist die Impugnationsklage zulässig, bei jener nach Z 7 die Oppositionsklage.

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