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Dokument-ID: 726383
2.15.2 Parteistellung der FMA
Gem § 82 Abs 2 BWG kommt im Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Kreditinstituten der FMA Parteistellung zu. Das Gericht hat vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters die FMA anzuhören.