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Dokument-ID: 482632
3.16.2 Vom Schuldner noch nicht angenommene Anträge
Zu den in § 26 Abs 2 IO genannten Anträgen, die der Schuldner bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht angenommen hatte und die nach dem Willen des Dritten weiterbestehen, gehören Offerte und Angebote iSd § 862 ABGB, dh, einseitige Willenserklärungen, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet sind. Erfasst ist auch jede Art der Option.