1.16.1 Anwendbares Recht
Allgemeines
Soweit die EuInsVO nichts anderes bestimmt, finden gem Art 28 EuInsVO auf das Sekundärverfahren die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates Anwendung, in dem das Sekundärverfahren eröffnet wurde. Der räumtliche Geltungsanspruch der lex fori concursus universalis tritt daher im Gebiet des Staates des Sekundärverfahrens hinter jenem der lex fori concursus secundarii zurück. • [Fußnote: Herchen in Pannen, EuInsVO Art 28 Rz 2.] Es kommt zu einer gänzlichen Verdrängung der lex fori concursus universalis; diese bleibt auch nicht subsidiär anwendbar. • [Fußnote: Paulus, EuInsVO, Auflage 4, Art 28 Rz 4.]