11.6.4 Eintritt einer Bedingung
Kann der Eintritt einer Bedingung im Exekutionstitel nicht urkundlich nachgewiesen werden, so ist eine Klage gem § 10 EO erforderlich. Nachgewiesen werden können dabei nur Tatsachen. Bei rechtlichen Bedingungen bedarf es der Titelergänzungsklage. Nicht bewiesen werden muss der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung, die nur in einer Willenserklärung des betreibenden Gläubigers besteht, • [Fußnote: SZ 25/228.] oder auch der bloße Terminsverlust. Den Nichteintritt einer auflösenden Bedingung muss hingegen nicht der betreibende Gläubiger nachweisen, sondern die verpflichtete Partei ist auf die Oppositionsklage angewiesen. • [Fußnote: MietSlg 42.538.]