3.2.5 Annexverfahren
Art 6 EuInsVO-2015 sieht für Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, eine ausschließliche Zuständigkeit jener Gerichte vor, die nach Art 3 EuInsVO-2015 für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig sind. Allerdings können damit sowohl das Gericht des Hauptinsolvenzverfahrens als auch die Gerichte der Sekundärinsolvenzverfahren Annexverfahren eröffnen. Auch der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 11.06.2015, C-649/13, Nortel Networks, ausgesprochen, dass bei insolvenznahen Verfahren ein Konkurrenzkampf zwischen den Gerichten besteht.