5.11.7 Entscheidungsgegenstand bei Unterlassungsexekution
Der Entscheidungsgegenstand bei der Unterlassungsexekution besteht nicht in einem Geldbetrag. Im Fall der gemeinsamen Entscheidung über mehrere Strafanträge hat das Gericht zweiter Instanz nach § 355 EO den Entscheidungsgegenstand für jeden einzelnen gesondert zu bewerten. Denn bei Bestätigung der Entscheidung über einen Strafantrag ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Bei nicht voll bestätigenden Entscheidungen hängt die Zulässigkeit der Anfechtung und deren Form von der Bewertung für jeden einzelnen Antrag ab. Nichts anderes gilt auch für die Zuerkennung aufschiebender Wirkung für gesonderte Rechtsmittel. • [Fußnote: RIS-Justiz RSW0120039.] Bei Bestätigung der Entscheidung über einen Strafantrag ist der Revisionsrekurs unzulässig. • [Fußnote: OGH 13.12.2016, 3 Ob 233/16k.] Beschwerdegegenstand ist bei Verhängung einer Geldstrafe nicht die der Höhe der Strafe entsprechende Geldsumme, sondern die Tatsache der Bestrafung an sich zur Erzwingung einer bestimmten Handlung oder Unterlassung. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0004785.]