12.6.4 Anfechtung ehegüterlicher Verfügungen (§ 29 Z 3 IO)
Die ehegüterlichen Verfügungen, die gem § 29 Z 3 IO angefochten werden können, sind taxativ aufgezählt. Andere Verfügungen sind daher nach Z 3 nicht anfechtbar. Voraussetzung ist, dass der spätere Schuldner die Rechtshandlung vornimmt. Nicht erforderlich ist die Leistung an den Ehegatten; das Heiratsgut kann auch an einen Dritten rückgestellt werden. § 29 Z 3 IO ist ein rein objektiver Anfechtungstatbestand. • [Fußnote: König, Anfechtung, 4. Auflage, Rz 9/43 mwN.] Es kommt nicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von der Insolvenz oder anderem an.