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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.6 Anfechtung von Rechtshandlungen iSd §§ 27 ff IO

Gem § 189 IO ist zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den § 27 ff IO jeder Insolvenzgläubiger berechtigt. Aus dem Erlangten sind dem Insolvenzgläubiger die ihm entstandenen Kosten vorweg zu erstatten. Wenn die Gläubigerversammlung den Insolvenzgläubiger mit der Anfechtung beauftragt, so sind diesem die entstandenen Kosten, soweit sie nicht aus dem Erlangten gedeckt werden können, aus der Insolvenzmasse zu ersetzen.

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