2.6.3 Aufrechnung
Gemäß § 223 IO wird die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Schuldners aufzurechnen, von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Schuldners maßgeblichen Recht zulässig ist. Irrelevant ist für § 233 IO, welchem ausländischen Recht die Hauptforderung des Schuldners unterliegt. § 233 IO erfasst nur die Aufrechnung durch einseitige Erklärung. Für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist es ausreichend, wenn die Forderung des Schuldners einer ausländischen Rechtsordnung unterliegt • [Fußnote: Maderbacher in Konecny, Insolvenzgesetze, § 223 KO Rz 2ff.] . Gemäß § 229 Abs 2 IO steht § 224 IO der Anfechtung einer in die Aufrechnung einbezogenen Rechtshandlung nicht entgegen.