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Dokument-ID: 639283
2.6.1 Grundsatz
§ 221 Abs 1 IO regelt als Grundsatz, dass für Insolvenzverfahren sowie die Voraussetzungen für ihre Eröffnung und ihre Wirkungen das Recht des Staates gilt, in dem das Verfahren eröffnet wird, es sei denn, die §§ 222 bis 235 IO sehen etwas anderes vor. § 221 Abs 2 IO bestimmt, dass insbesondere nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (der so genannten lex fori concursus) zu beurteilen sind