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Dokument-ID: 973137
3.17.7 Zusammenarbeit und Kommunikation der Gerichte
Allgemeines
Ein Defizit der EuInsVO wurde darin gesehen, dass diese keine Anordnung einer Zusammenarbeit der Gerichte vorgesehen hat, die das Haupt- und ein oder mehrere Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet haben. Nunmehr ist eine solche Zusammenarbeit und Kommunikation in Art 42 EuInsVO-2015 vorgesehen.