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Dokument-ID: 999628
7.4.8 Belastungs- und Veräußerungsverbot
Absolute Wirkung
Das Belastungs- und Veräußerungsverbot besteht in der Verpflichtung, eine Liegenschaft ohne Zustimmung eines anderen weder zu belasten noch zu veräußern. Grundsätzlich kann man eine solche Verpflichtung jeder beliebigen Person gegenüber eingehen, eine Eintragung in das Grundbuch ist aber nur gegenüber bestimmten, im Folgenden erwähnten Familienmitgliedern zulässig. Nur die Eintragung in das Grundbuch ist uneingeschränkt gegenüber Außenstehenden wirksam.