Neu
Dokument-ID: 789548
1.6.11 Wirkung des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten
Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse gilt gem Art 15 EuInsVO ausschließlich das Recht des Mitgliedstaates, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Es kommt auf die Anhängigkeit des Rechtsstreits bei Verfahrenseröffnung an.