3.3.21 Verfahren zur Bestellung eines Notgeschäftsführers ist ein Schuldnerverfahrenprozess
Da der Entlohnungsanspruch des Notgeschäftsführers im Falle seiner Bestellung nach Insolvenzeröffnung nicht unmittelbar durch den Bestellungsbeschluss, sondern erst (mittelbar) durch einen über die gesetzlichen Mitwirkungspflichten hinausgehenden Auftrag des Insolvenzverwalters entsteht, berührt die Bestellung des Notgeschäftsführers nicht den Sollstand der Insolvenzmasse und ist dessen Bestellung mit vermögensrechtlichen, die Masse betreffenden Ansprüchen auch nicht derart eng verknüpft, dass sich diese auf den Bestand oder die Höhe der die Masse betreffenden Ansprüche auswirken würde. Das Verfahren über die Bestellung des Notgeschäftsführers ist daher ein Schuldnerverfahren gem § 6 Abs 3 iVm § 8a IO, das auch während des Insolvenzverfahrens anhängig gemacht oder fortgesetzt werden kann. Dem Notgeschäftsführer bleibt aber, wie dem Schuldner selbst, nur die Verfügung über das insolvenzfreie Vermögen der Gesellschaft. • [Fußnote: OGH 17.1.2025, 6 Ob 197/24z.] Der Notgeschäftsführer hat gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Ersatz von Barauslagen und auf Entlohnung, der im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen ist. Für Leistungen nach Insolvenzeröffnung steht dem Notgeschäftsführer allerdings grundsätzlich kein Entlohnungsanspruch zu, es sei denn, er wird vom Insolvenzverwalter in einem Ausmaß herangezogen, das die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten eines Schuldners oder dessen Geschäftsführers nach der Insolvenzordnung übersteigt. • [Fußnote: OGH 20.6.2002, 6 Ob 184/01d.] Da der Entlohnungsanspruch des Notgeschäftsführers im Fall seiner Bestellung nach Insolvenzeröffnung nicht unmittelbar durch den Bestellungsbeschluss, sondern erst durch einen über die gesetzlichen Mitwirkungspflichten hinausgehenden Auftrag des Insolvenzverwalters entsteht, berührt die Bestellung des Notgeschäftsführers nicht den Sollstand der Insolvenzmasse und ist dessen Bestellung mit vermögensrechtlichen, die Masse betreffenden Ansprüchen auch nicht derart eng verknüpft, dass sich diese auf den Bestand oder die Höhe der die Masse betreffenden Ansprüche auswirken würde. • [Fußnote: OGH 17.1.2025, 6 Ob 197/24z.]