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Dokument-ID: 532246
5.7.2 Einholung der Äußerung des Gläubigerausschusses
Der Insolvenzverwalter hat bei allen wichtigen Vorkehrungen und insbesondere in folgenden Fällen gemäß § 114 Abs 1 IO eine Äußerung des Gläubigerausschusses einzuholen und zwar bei: