11.1.6 Zuständigkeit
Gem § 35 Abs 2 EO sind die Oppositionsgründe des § 35 Abs 1 EO, unabhängig davon, ob gegen die Exekutionsbewilligung ein Rekurs erhoben worden ist, im Wege der Oppositionsklage bei dem Gericht geltend zu machen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. • [Fußnote: LGZ Wien EF 36.863.] Wurden aufgrund eines Exekutionstitels mehrere Exekutionen bei verschiedenen Gerichten bewilligt, hat der Verpflichtete die Wahl, bei welchem Bewilligungsgericht er die Oppositionsklage einbringt.