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Neu Dokument-ID: 691078

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.1.6 Zuständigkeit

Gem § 35 Abs 2 EO sind die Oppositionsgründe des § 35 Abs 1 EO, unabhängig davon, ob gegen die Exekutionsbewilligung ein Rekurs erhoben worden ist, im Wege der Oppositionsklage bei dem Gericht geltend zu machen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. • [Fußnote: LGZ Wien EF 36.863.]  Wurden aufgrund eines Exekutionstitels mehrere Exekutionen bei verschiedenen Gerichten bewilligt, hat der Verpflichtete die Wahl, bei welchem Bewilligungsgericht er die Oppositionsklage einbringt.

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