5.13.2 Sicherungsmaßnahmen
§ 157 a IO bestimmt, dass während der Dauer der Überwachung das Insolvenzgericht auf Antrag des Treuhänders oder des Schuldners – nicht aber von Amts wegen – Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens des Schuldners erlassen, abändern und aufheben kann, wenn das zur Sicherung des Vermögens, zur Erfüllung des Sanierungsplanes oder zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners zweckmäßig ist. Insbesondere kann das Insolvenzgericht dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen während der Dauer des Verfahrens überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Treuhänders verbieten. Voraussetzung ist eine konkrete und nicht bloß abstrakte Gefährdung. Es kann so zB auch eine Postsperre verhängt oder ein Depot oder Guthaben gesperrt werden. Die Sicherungsmaßnahmen sind dabei nicht auf die in § 78 IO genannten beschränkt. • [Fußnote: ErläutRV IRÄG 2010, 612 BlgNR 24. GP 26.]