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Neu Dokument-ID: 1154634

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.5.6 Res iudicata im Provisorialverfahren

Auch im Provisorialverfahren ist das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache zu beachten.

Ein neuer Antrag kann daher grundsätzlich nur bei Änderung im Anspruchs- oder Gefährdungssachverhalt gestellt werden. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0114774.] 

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