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Dokument-ID: 922188
5.7 Bestellung eines Insolvenzverwalters
Gem § 190 Abs 1 IO ist ein Insolvenzverwalter nicht zu bestellen, wenn dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht. Zu den Voraussetzungen für die Entziehung der Eigenverwaltung wird auf die Ausführungen zur Eigenverwaltung verwiesen.