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Dokument-ID: 246151
3.8.2 Bestandverträge
Ist der Schuldner Mieter/Pächter einer Sache, so kann seit Inkrafttreten des IRÄG 2010 ausschließlich der Insolvenzverwalter und nicht mehr auch der Vermieter/Verpächter, unbeschadet des Anspruchs auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens, den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen. • [Fußnote: § 23 IO.]