4.9 Eingeschränkte Rechnungslegung des Sanierungsverwalters
In der Regel ist der Sanierungsverwalter nur überwachend tätig und damit auch nicht rechnungslegungspflichtig. Wenn der Sanierungsverwalter allerdings ausnahmsweise selbst Handlungen vornimmt, dann ist er gem § 176 Z 4 IO rechnungslegungspflichtig. Die Rechnungslegungspflicht ergibt sich dabei aus der Verwaltung fremden Vermögens. • [Fußnote: ErläutRV zum IRÄG 2010, 612 BlgNR 24. GP 32.] Zu einer Rechnungslegungspflicht kommt es so insbesondere dann, wenn der Sanierungsverwalter Anfechtungsansprüche erfolgreich durchsetzt, weil der Anfechtungsgegner diesfalls an den Sanierungsverwalter leisten muss. Gem § 145b Abs 1 IO hat der Sanierungsverwalter die Rechnung spätestens 14 Tage vor der Sanierungsplantagsatzung zu legen und in dieser zu ergänzen.