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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.9 Eingeschränkte Rechnungslegung des Sanierungsverwalters

In der Regel ist der Sanierungsverwalter nur überwachend tätig und damit auch nicht rechnungslegungspflichtig. Wenn der Sanierungsverwalter allerdings ausnahmsweise selbst Handlungen vornimmt, dann ist er gem § 176 Z 4 IO rechnungslegungspflichtig. Die Rechnungslegungspflicht ergibt sich dabei aus der Verwaltung fremden Vermögens. • [Fußnote: ErläutRV zum IRÄG 2010, 612 BlgNR 24. GP 32.]  Zu einer Rechnungslegungspflicht kommt es so insbesondere dann, wenn der Sanierungsverwalter Anfechtungsansprüche erfolgreich durchsetzt, weil der Anfechtungsgegner diesfalls an den Sanierungsverwalter leisten muss. Gem § 145b Abs 1 IO hat der Sanierungsverwalter die Rechnung spätestens 14 Tage vor der Sanierungsplantagsatzung zu legen und in dieser zu ergänzen.

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