1.3.2 Sekundärinsolvenzverfahren
Sekundärinsolvenzverfahren
Art 3 Abs 3 S 1 EuInsVO bestimmt, dass jedes Insolvenzverfahren, das im Gebiet eines Mitgliedstaats eröffnet wird, nachdem bereits ein Hauptverfahren wirksam in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet worden ist, ein Sekundärverfahren ist. Auch wenn das erste Gericht das Hauptverfahren irrtümlich eröffnet hat und der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen tatsächlich im anderen Mitgliedstaat liegen sollte, ist die Entscheidung des Erstgerichts nach der EuInsVO anzuerkennen. Eine falsche Eröffnungsentscheidung kann nur mit den in diesem ersten Verfahren zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln bekämpft werden • [Fußnote: EuGH Eurofood/Parmalat, Rs C-341/04, Slg 2006, I-3813, Rn 43=ZIK 2006/126, 103.] . Den Umstand, dass bereits ein Hauptverfahren eröffnet worden ist, hat der Antragsteller zu behaupten und nachzuweisen. Er wird dazu die Eröffnungsentscheidung des Hauptverfahrens vorlegen müssen. Da es kein zentrales europäisches Insolvenzregister gibt, wäre das (künftige) Sekundärgericht andernfalls nicht so einfach in der Lage, das Vorliegen dieser Voraussetzung von Amts wegen zu prüfen. Allerdings ist bereits ein „e-Justiz-Portal“ der EU in Planung, mit dem Insolvenzregister, Grundbücher und Firmenbücher EU-weit elektronisch vernetzt werden sollen • [Fußnote: Geroldinger, Verfahrenkoordination 62.] .