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Dokument-ID: 1178170
5.5.14 Erlös veräußerter Fahrnisse
Der Verpflichtete ist nach § 349 Abs 3 EO berechtigt, jederzeit den Erlös – nach Abzug aufgelaufener Verwahrungs- und Veräußerungskosten – zu beheben. Das Gericht hat allerdings – vor Ausfolgung – festzustellen, ob Pfandrechte an den verkauften Sachen im Zeitpunkt des Verkaufs bestanden.