12.17.5 Streitwert
Der Wert des Streitgegenstandes einer Anfechtungsklage kann höchstens der Wert des zu schützenden Anspruchs sein. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0042521.] Streitwert ist der Wert der erstrebten Beseitigung der aus der anfechtbaren Rechtshandlung erwachsenen Benachteiligung. Wenn der Anfechtungskläger im selben Verfahren sowohl (rechtsgestaltende) Unwirksamerklärung der Rechtshandlung begehrt, als auch den aus dieser Rechtsgestaltung abgeleiteten Leistungsanspruch erhebt, so ist der Gesamtwert des Streitgegenstandes nur der Wert des Leistungsbegehrens. • [Fußnote: OGH 3.11.1981, 5 Ob 575/81.]