12.8.2 Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz
§ 150 Abs 2 Satz 1 IO ordnet an, dass das Gleichbehandlungsgebot unbeschadet der sinngemäßen Anwendung des § 56 IO gilt. Dieser verweist auf § 36 UGB, wonach Rechte des Ehepartners aus Ehepakten einem Unternehmensgläubiger gegenüber nur dann wirksam sind, wenn sie im Firmenbuch eingetragen sind. Die Forderung aus dem Ehepakt bleibt diesfalls bei der Ermittlung der Quote der Gläubiger des Unternehmens außer Betracht, wodurch die Quote der betroffenen Gläubiger steigt, allerdings nur zu Lasten des Ehegatten dessen Quote reduziert wird. • [Fußnote: Nunner-Krautgasser/Anzenberger in Koller/Lovrek/Spitzer IO § 150 IO Rz 11 mwN.]