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Dokument-ID: 847493
2.5 Form und Inhalt des Bauträgervertrages
Der Bauträgervertrag bedarf gem § 3 Abs 1 BTVG der Schriftform. Auf den Mangel der Schriftform kann sich nur der Erwerber berufen und dies auch nur bis zum Ende der Sicherungspflicht gem § 7 Abs 5 BTVG. Wenn der Erwerber kein Verbraucher ist, können die Vertragsparteien hingegen einvernehmlich vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgehen. • [Fußnote: OGH 29.08.2006, 5 Ob 151/06a.]