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Dokument-ID: 1124192
3.3.14 Ablehnung des Eintritts
Lehnt der Masseverwalter den Eintritt in einen Rechtsstreit ab, in dem der Schuldner Kläger ist, oder in dem gegen den Schuldner ein Anspruch auf Aussonderung nicht zur Insolvenzmasse gehöriger Sachen geltend gemacht wird, so scheiden der Anspruch oder die vom Aussonderungskläger beanspruchten Sachen gem § 8 Abs 1 IO aus der Insolvenzmasse aus.