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Dokument-ID: 532237
5.7.1 Allgemeines
§ 114 Abs 1 IO bestimmt, dass der Insolvenzverwalter das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen zu verwalten und zu verwerten hat. § 114 Abs 1 IO stellt nur die Grundregel der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters dar; die Verwaltungs- und Verwertungsaufgaben des Insolvenzverwalters werden in den §§ 81a und 114a ff IO näher determiniert.